Ihre Empfehlung lohnt sich!

Sie kennen jemanden, der seine Immobilie verkaufen möchte? Bei einem erfolgreichen Verkauf durch CIC Castella Immo Concept GmbH erhalten Sie eine attraktive Tipp-Provision in Höhe von bis zu 1.500,- €.

Ablauf & Wissenswertes

1. Sie informieren den Verwandten oder Bekannten, dass Sie uns einen Tipp geben möchten. Der Eigentümer erklärt sich mit der Weitergabe seiner Kontaktdaten durch Sie an uns einverstanden. Rufen Sie uns an oder senden Sie uns den Tipp per E-Mail zu.

2. Die Immobilie darf nicht zur Zwangsversteigerung anstehen und/oder uns bereits bekannt sein. Ebenso ist entscheidend, dass die Immobilie noch nicht öffentlich zum Verkauf angeboten wird.

3. Erhalten wir einen qualifizierten Alleinauftrag zum Verkauf der von Ihnen empfohlenen Immobilie, teilen wir Ihnen dies mit und bestätigen Ihnen Ihre Tipp-Provision.

4. Sobald die Vermittlung mit dem unterzeichneten notariellen Kaufvertrag zu einem erfolgreichen Abschluss kommt, erhalten Sie folgende Tipp-Provision, basierend auf dem beurkundeten Verkaufspreis der empfohlenen Immobilie:

bis 300.000,- € 300.000,- € - 600.000,- € ab 600.000,- €
500,- € 1.000,- € 1.500,- €



Was gibt es bei der Tippgeber-Provision zu beachten:

Wann bekomme ich meine Tipp-Provision?
Sie bekommen das Geld sofort ausgezahlt, nachdem wir unsere Maklerprovision erhalten haben. Teilen Sie uns hierzu bitte zeitnah Ihre Bankverbindung mit.

Darf ich jeden Eigentümer empfehlen?
Grundsätzlich dürfen Sie jeden Eigentümer, außer sich selbst, empfehlen. Sie sollten jedoch den Eigentümer kennen. Sie dürfen gerne auch Familienmitglieder, außer den eigenen Lebens- oder Ehepartner, Ihre Kinder, Eltern oder Geschweister empfehlen. Allerdings ist Ihre Empfehlung wettbewerbswidrig, wenn Ihre Akquise durch Belästigung oder in aggressiver Weise erfolgt. Auch sollten Sie vermeiden eine unzulässige Kaltakquise durch unaufgeforderte Anrufe oder Täuschung betreiben.

Was muss ich bezüglich dem Thema "Datenschutz" beachten?
Sie dürfen uns persönliche Daten des Eigentümers nur mit seiner Einwilligung weitergeben. Der Eigentümer muss also vorab informiert werden, dass Sie uns einen Tipp geben möchten und er muss zustimmen.

Wie wird eine Tippgeber-Provison steuerlich betrachtet?
Der private Tippgeber muss die Tippgeber-Provision als sonstige Einnahme versteuern, wenn Sie den einmaligen Freibetrag von 256,00 € pro Jahr erreicht (§ 22 Abs. 3 EStG). Sofern der Tippgeber nicht regelmäßig handelt, ist er von der Umsatzsteuerpflicht befreit, weil kein unternehmerisches Handeln vorliegt (§ 1 Abs. 1 UStG). Dies erleichtert die Rechnungslegung erheblich, weil die Rechnungsanforderungen, wie zum Beispiel Rechnungsnummer, etc. gemäß §§ 14, 14a UStG nicht erforderlich sind. Damit wir die ausgezahlte Tipp-Provision als Aufwand steuermindernd buchen können, ist es erforderlich, eine ausreichende Rechnung oder Quittung des Tipp-Gebers zu erhalten.

 

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