
Ihre Empfehlung lohnt sich!
Sie kennen jemanden, der seine Immobilie verkaufen möchte? Bei einem erfolgreichen Verkauf durch CIC Castella Immo Concept GmbH erhalten Sie eine attraktive Tipp-Provision in Höhe von bis zu 1.500,- €.
Empfehlen Sie uns weiter und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und professionellen Abwicklung.
Ob Haus, Wohnung oder Grundstück – wir kümmern uns um den gesamten Verkaufsprozess und sorgen für einen reibungslosen Ablauf. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und sichern Sie sich Ihre Tipp-Provision, während wir den besten Preis für die Immobilie erzielen. Gemeinsam machen wir aus Ihrer Empfehlung einen erfolgreichen Abschluss!
Überzeugen Sie sich selbst von der Qualität unseres Services & nehmen Sie Kontakt auf.
Ablauf & Wissenswertes
Tippgeber
Immobilie
Auftrag
Ihre Tipp-Provision
Sie Ihre Tipp-Provision, basierend auf dem beurkundeten Verkaufspreis der empfohlenen Immobilie.
Was gibt es bei der Tippgeber-Provision zu beachten?
Wann bekomme ich meine Tipp-Provision?
Sie bekommen das Geld sofort ausgezahlt, nachdem wir unsere Maklerprovision erhalten haben. Teilen Sie uns hierzu bitte zeitnah Ihre Bankverbindung mit.
Darf ich jeden Eigentümer empfehlen?
Grundsätzlich dürfen Sie jeden Eigentümer, außer sich selbst, empfehlen. Sie sollten jedoch den Eigentümer kennen. Sie dürfen gerne auch Familienmitglieder, außer den eigenen Lebens- oder Ehepartner, Ihre Kinder, Eltern oder Geschweister empfehlen. Allerdings ist Ihre Empfehlung wettbewerbswidrig, wenn Ihre Akquise durch Belästigung oder in aggressiver Weise erfolgt. Auch sollten Sie vermeiden eine unzulässige Kaltakquise durch unaufgeforderte Anrufe oder Täuschung betreiben.
Was muss ich bezüglich dem Thema „Datenschutz“ beachten?
Sie dürfen uns persönliche Daten des Eigentümers nur mit seiner Einwilligung weitergeben. Der Eigentümer muss also vorab informiert werden, dass Sie uns einen Tipp geben möchten und er muss zustimmen.
Wie wird eine Tippgeber-Provision steuerlich betrachtet?
Der private Tippgeber muss die Tippgeber-Provision als sonstige Einnahme versteuern, wenn Sie den einmaligen Freibetrag von 256,00 € pro Jahr erreicht (§ 22 Abs. 3 EStG). Sofern der Tippgeber nicht regelmäßig handelt, ist er von der Umsatzsteuerpflicht befreit, weil kein unternehmerisches Handeln vorliegt (§ 1 Abs. 1 UStG). Dies erleichtert die Rechnungslegung erheblich, weil die Rechnungsanforderungen, wie zum Beispiel Rechnungsnummer, etc. gemäß §§ 14, 14a UStG nicht erforderlich sind. Damit wir die ausgezahlte Tipp-Provision als Aufwand steuermindernd buchen können, ist es erforderlich, eine ausreichende Rechnung oder Quittung des Tipp-Gebers zu erhalten.
